OLG Oldenburg - Beschluß vom 03.02.1994
11 UF 117/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 § 1587b Abs. 1 ; VBL-Satzung § 42 Abs. 2 lit. a ;
Fundstellen:
DRsp I(166)318a
FamRZ 1995, 359
OLGReport-Oldenburg 1994, 224

Berechnung des Ehezeitanteils von Anwartschaften aus Gesamtversorgungssystemen des öffentlichen Dienstes beim Versorgungsausgleich

OLG Oldenburg, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 11 UF 117/93

DRsp Nr. 1995/6970

Berechnung des Ehezeitanteils von Anwartschaften aus Gesamtversorgungssystemen des öffentlichen Dienstes beim Versorgungsausgleich

»1. Die nach § 42 Abs. 2 Buchstabe a VBL-S nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeiten geltenden Rentenerwerbszeiten (Nichtumlagemonate) sind auch nur in diesem Umfang gleichgestellte Zeiten im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Im übrigen gehören sie zur vorbetrieblichen (allgemeiner: außerbetrieblichen, d.h. nicht in gesamtversorgungsfähigen Zeiten erworbenen) Grundversorgung.2. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Ehezeitanteils bei Gesamtversorgungssystemen in der privaten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BGH, FamRZ 1991, 1416) ist auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die in außerbetrieblichen Zeiten erworbene Grundversorgung anteilig als zusätzliches Abzugsglied zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in der Ehezeit erworbene außerbetriebliche Grundversorgung.3. Die außerbetrieblich erworbene Grundversorgung kann (zur rechnerischen Vereinfachung) mit ihrem vollen Wert von der hochgerechneten Gesamtversorgung vorweg, vor Ermittlung des Ehezeitanteils, abgezogen werden (entgegen BGH, a.a.O.).