Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung
BGH, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen XII ZB 131/94
DRsp Nr. 1997/713
Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung
»a) Der Ehezeitanteil von Leistungen oder Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich pro rata temporis zu berechnen, auch wenn die Berechnung der Rente nicht nach Anrechnungszeiten erfolgt.b) Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung eines Versicherungsvertreters.«
Normenkette:
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, § 1587g Abs. 1, 2 Satz 1;
Gründe:
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