OLG Koblenz - Beschluss vom 10.02.2006
7 WF 165/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit b, Nr. 2 lit. a ; SGB XII § 82 ;
Fundstellen:
FuR 2006, 323
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 621/03

Berechnung des Einkommens einer Ausbildungsvergütung beziehenden, im elterlichen Haushalt lebenden Prozesspartei

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 7 WF 165/06

DRsp Nr. 2008/23416

Berechnung des Einkommens einer Ausbildungsvergütung beziehenden, im elterlichen Haushalt lebenden Prozesspartei

1. Bei der Berechnung des Einkommens ist auch bei einer im elterlichen Haushalt lebenden, Ausbildungsvergütung beziehenden Prozesspartei, die im elterlichen Haushalt lebt und dort tatsächlich versorgt wird, der Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit a abzuziehen.2. Fahrtkosten zur Arbeit können bis zu einer Entfernung von 40 kann mit 5,20 EUR pro Entfernungskilometer gesondert als Werbungskosten abgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit b, Nr. 2 lit. a ; SGB XII § 82 ;

Gründe:

Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Ein Grund für die Abänderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor.