OLG Köln - Beschluss vom 04.11.2014
14 WF 169/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 126/14

Berechnung des Einkommens eines einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichten UnterhaltsschuldnersBerücksichtigung der Aufwendungen für ein vom Unterhaltsschuldner nicht selbst bewohntes Grundstück

OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 14 WF 169/14

DRsp Nr. 2015/14532

Berechnung des Einkommens eines einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichten Unterhaltsschuldners Berücksichtigung der Aufwendungen für ein vom Unterhaltsschuldner nicht selbst bewohntes Grundstück

Aufwendungen des Unterhaltsschuldners für Darlehensverbindlichkeiten aufgrund eines von ihm nicht selbst bewohnten Grundstücks sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn die Verbindlichkeiten durch Veräußerung des Grundstücks vollständig zurückgeführt werden könnten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe

Der Antragsteller ist durch einstweilige Anordnung vom 4. Juni 2014 (18 F 70/14 AG Euskirchen) verpflichtet worden, für seine beiden aus der Ehe mit der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin stammenden Kinder K-D (geboren am XX. Juli 1999) und M (geboren am X. August 2001) ab April 2014 monatlichen Unterhalt in Höhe von je 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.