Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist durch einstweilige Anordnung vom 4. Juni 2014 (18 F 70/14 AG Euskirchen) verpflichtet worden, für seine beiden aus der Ehe mit der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin stammenden Kinder K-D (geboren am XX. Juli 1999) und M (geboren am X. August 2001) ab April 2014 monatlichen Unterhalt in Höhe von je 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
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