OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.05.2009
9 WF 55/09
Normen:
JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 64/09

Berechnung des Einkommens im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Berechnung von Fahrtkosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 9 WF 55/09

DRsp Nr. 2009/23595

Berechnung des Einkommens im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Berechnung von Fahrtkosten

Die Berechnung der Fahrtkosten ist entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab Juli 2004 gegebenen Fassung vorzunehmen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 28. April 2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom "28. April 2009" teilweise dahingehend abgeändert, dass sich die ab dem 1. Juni 2009 aufzubringenden monatlichen Raten auf 45 EUR belaufen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat für ein beabsichtigtes Ehescheidungsverfahren mit am 25. März 2009 eingegangenem Schriftsatz um Prozesskostenhilfe nachgesucht, die das Familiengericht mit Beschluss vom 28. April 2009 verweigert hat (Bl. 24 ff d.A.).