OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2009
II-2 UF 14/09
Normen:
BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 30.12.2008

Berechnung des Elternunterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen II-2 UF 14/09

DRsp Nr. 2010/19993

Berechnung des Elternunterhalts

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg vom 30.12.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 08.12.2006 bis 31.08.2007 Elternunterhalt in Höhe von 1.418,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 26 % und der Beklagte zu 74 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1601;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt in Anspruch für die Mutter des Beklagten, die seit dem 25.08.2006 im A.-Sch.-Haus lebt und seither zur Deckung der Heimkosten Sozialleistungen der Klägerin erhält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, durch das der Beklagte antragsgemäß für den Unterhaltszeitraum vom 08.12.2006 bis 31.08.2007 zur Zahlung von insgesamt 1.908,69 € verurteilt worden ist.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.