OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2006
II-2 UF 130/06
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 291 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 02.05.2006

Berechnung des Elternunterhalts bei Arbeitslosigkeit und Wohnvorteilen durch ein Eigenheim

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen II-2 UF 130/06

DRsp Nr. 2007/18332

Berechnung des Elternunterhalts bei Arbeitslosigkeit und Wohnvorteilen durch ein Eigenheim

1. In einer Unterhaltsberechnung ist eine Steuererstattung nicht zu berücksichtigen, insofern diese nur auf den Lohneinkünften des Ehepartners der Beklagten beruht. 2. Im Fall des Elternunterhalts ist ein Wohnvorteil anzurechnen. Hierbei darf jedoch nicht auf die früher bezahlte Miete abgestellt werden. Vielmehr ist ein den tatsächlichen Markt- und Wohnverhältnissen angemessener Wert anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 291 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht mit der am 25.10.2004 zugestellten Klage aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten, Frau H. E., für die Zeit vom 01.01.2004 bis zu deren Tod am 23.04.2005 geltend.

Die Sozialhilfeaufwendungen der Klägerin zur Deckung der Heim- und Pflegekosten der Mutter des Beklagten betrugen bis Mai 2004 monatlich mindestens 308,74 EUR und in der Zeit ab Juni 2004 monatlich mindestens 1.036,98 EUR.