OLG Braunschweig - Urteil vom 16.07.2013
2 UF 161/09
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2013, 392
FamRB 2013, 277
FamRZ 2014, 481
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 10.09.2009

Berechnung des Elternunterhalts eines nicht erwerbstätigen Kindes

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 2 UF 161/09

DRsp Nr. 2013/17778

Berechnung des Elternunterhalts eines nicht erwerbstätigen Kindes

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. September 2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240,00 Euro seit dem 18. Oktober 2008 und aus weiteren 94,00 Euro seit dem 20. April 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe:

I.