BGH - Urteil vom 02.12.1997
VI ZR 142/96
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Einkommensteuer 3
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Fixe Kosten 6
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Fixe Kosten 7
BGHZ 137, 237
DAR 1998, 99
DAVorm 1998, 547
DRsp I(147)338a-c
EzFamR BGB § 844 Nr. 3
EzFamR aktuell 1998, 93
FamRZ 1998, 416
MDR 1998, 283
NJW 1998, 985
NZV 1998, 149
SP 1998, 159
VRS 94, 425
VersR 1998, 333
ZEV 1998, 103
r+s 1998, 153
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

BGH, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen VI ZR 142/96

DRsp Nr. 1998/1864

Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

»a) Zu den im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB zu ermittelnden "fixen Kosten" des Haushalts gehören auch die Aufwendungen für den Kindergartenbesuch der hinterbliebenen Kinder. b) Wird ein Beamter durch ein Schadensereignis getötet und erhält die Witwe beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die den ihr im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB entgangenen Unterhaltsleistungen, des Verstorbenen (teilweise) kongruent sind, so hat der Schädiger der Witwe die auf den entsprechenden Teil des Witwengeldes entfallende Einkommen- und Kirchensteuer als weiteren Schadensposten zu ersetzen. Während dieser (zusätzliche) Anspruch bei der Witwe verbleibt, wird der auf Ersatz des Unterhaltsschadens gerichtete Anspruch als solcher in Höhe des entsprechenden (an die Witwe ausgezahlten sowie an das Finanzamt abgeführten) Teils des Witwengeldes vom Rechtsübergang auf den Versorgungsträger erfaßt.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das klagende Land nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz im Hinblick auf geleistete beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in Anspruch.