Die 1973 geborene Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe, die Betriebswirtschaft studiert, bezog von dem Kläger Leistungen nach dem
Der Beklagte hat wieder geheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in Österreich. Aus der zweiten Ehe hat er den 1990 geborenen Sohn K.. Seine Ehefrau, die über eigenes Einkommen verfügt, hat aus einer früheren Ehe den Sohn S., der noch zur Schule geht und im Haushalt des Beklagten lebt. Der Beklagte macht geltend, ab Oktober 1995 stehe ihm auch ein Freibetrag für seinen Stiefsohn S. zu.
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