BGH - Urteil vom 10.11.1999
XII ZR 303/97
Normen:
BAföG § 25 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BGHR BAföG § 25 Abs. 3 Stiefkind 1
FuR 2000, 218
MDR 2000, 214
NJW-RR 2000, 596
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Regensburg,

Berechnung des Freibetrages nach § 25 BAföG

BGH, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen XII ZR 303/97

DRsp Nr. 2000/135

Berechnung des Freibetrages nach § 25 BAföG

»Zur Minderung des Freibetrages, der dem Vater eines Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 u. 5 BAföG für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Stiefkind zusteht, das dort von seiner - erwerbstätigen - Mutter betreut wird und darüber hinaus - mangels Barunterhalts von seiten seines leiblichen Vaters - umfassenden Unterhalt erhält.«

Normenkette:

BAföG § 25 Abs. 3, 5 ;

Tatbestand:

Die 1973 geborene Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe, die Betriebswirtschaft studiert, bezog von dem Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und zwar von November 1994 bis September 1995 monatlich 870 DM und von Oktober 1995 bis September 1996 monatlich 383,06 DM. Der Kläger macht gegen den Beklagten übergegangene Unterhaltsansprüche geltend.

Der Beklagte hat wieder geheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in Österreich. Aus der zweiten Ehe hat er den 1990 geborenen Sohn K.. Seine Ehefrau, die über eigenes Einkommen verfügt, hat aus einer früheren Ehe den Sohn S., der noch zur Schule geht und im Haushalt des Beklagten lebt. Der Beklagte macht geltend, ab Oktober 1995 stehe ihm auch ein Freibetrag für seinen Stiefsohn S. zu.