OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.03.2015
6 WF 31/15
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 420/14 VKH2 - 25.11.2014,

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens im Rahmen der VerfahrenskostenhilfeBerücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 6 WF 31/15

DRsp Nr. 2015/16608

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Berücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung

Wasserversorgung- und -entsorgungskosten sind im Rahmen der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr in die Bestimmung des Regelbedarfs nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossen sind.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 25. November 2014 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 11. März 2015 - 8 F 420/14 VKH2 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).