OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.12.2011
16 WF 240/11
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 77/11

Berechnung des Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 16 WF 240/11

DRsp Nr. 2012/22846

Berechnung des Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich

Bei der Wertberechnung für den Versorgungsausgleich sind sämtliche Anrechte zu berücksichtigen unabhängig davon, ob ein Ausgleich tatsächlich stattgefunden hat oder nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schorndorf über die Festsetzung des Verfahrenswertes vom 29.09.2011

abgeändert.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 19.200,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schorndorf ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden worden.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 19 Abs. 3 VersAusglG).

Der Verfahrenswert für die Ehesache wurde mit 24.000,-- EUR festgesetzt (berechnet auf der Grundlage des Einkommens des Antragsgegners von monatlich 8.000,-- EUR; die Antragstellerin hat kein Einkommen).

Bei beiden Eheleuten waren jeweils vier ausgleichsreife Anrechte vorhanden. Ferner bestehen Anrechte des Antragsgegner von ca. 300.000 Schweizer Franken nach dem Drei-Säulen-System der Schweiz.