Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schorndorf über die Festsetzung des Verfahrenswertes vom 29.09.2011
abgeändert.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 19.200,-- EUR festgesetzt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schorndorf ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden worden.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 19 Abs. 3 VersAusglG).
Der Verfahrenswert für die Ehesache wurde mit 24.000,-- EUR festgesetzt (berechnet auf der Grundlage des Einkommens des Antragsgegners von monatlich 8.000,-- EUR; die Antragstellerin hat kein Einkommen).
Bei beiden Eheleuten waren jeweils vier ausgleichsreife Anrechte vorhanden. Ferner bestehen Anrechte des Antragsgegner von ca. 300.000 Schweizer Franken nach dem Drei-Säulen-System der Schweiz.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|