OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2011
II-5 WF 173/11
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 94/09

Berechnung des Gegenstandswerts im Ehescheidungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2011 - Aktenzeichen II-5 WF 173/11

DRsp Nr. 2012/9921

Berechnung des Gegenstandswerts im Ehescheidungsverfahren

Leistungen nach dem SGB II sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts eines Scheidungsverfahrens dem Einkommen der Eheleute nicht hinzu zu rechnen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 1.8.2011 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 9.8.2011 teilweise abgeändert.

Der Wert für das Scheidungsverfahren wird auf 5.937,00 €, der Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.187,40 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten war ein Scheidungsverfahren anhängig, bei dessen Einleitung im Mai 2009 der Antragsgegner Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung bezog. Die Antragstellerin hatte Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Das gemeinsame minderjährige Kind der Beteiligten lebte bei der Antragstellerin.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom1.8.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat es den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000,00 € und den Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 € festgesetzt.