OLG Dresden - Urteil vom 19.03.2010
23 UF 788/09
Normen:
EGZPO § 36 Nr. 3a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 42

Berechnung des Kindesunterhalts

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 23 UF 788/09

DRsp Nr. 2010/13139

Berechnung des Kindesunterhalts

Die Vorschrift des § 36 Nr. 3a EGZPO ist so auszulegen, dass die Umrechnung für jede Altersstufe (mit den Zahlen aus 2007 bzw. 2008) gesondert zu erfolgen hat, allerdings für jede Altersstufe nur einmal.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - xxx abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens (einschließlich der der zunächst verklagten Susanne Seidel außergerichtlich entstandenen Kosten) zu tragen.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Zahlung von Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt 469,00 EUR.

In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts-Familiengericht - xxx im Urteil vom xxx wird der erstinstanzliche Gebührenstreitwert auf 469,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 36 Nr. 3a;

Gründe: