OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.03.2012
11 UF 331/11
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 225
FamRZ 2012, 1573
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 250/11

Berechnung des Kindesunterhalts im Mangelfall; Berücksichtigung von Mehrbedarf

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 11 UF 331/11

DRsp Nr. 2012/7406

Berechnung des Kindesunterhalts im Mangelfall; Berücksichtigung von Mehrbedarf

1. Im Mangelfall ist ein Mehrbedarf des Kindesunterhalts gegenüber dem Mindestbedarf subsidiär und findet daher zunächst keinen Eingang in eine Mangelfallberechnung. 2. Beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder errechnet sich auch im Mangelfall die Anteilshaftung für das privilegiert volljährige Kind ohne Vorwegabzug des den minderjährigen Kindern geschuldeten Unterhalts.

I. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.

bewilligt,

soweit er eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin Ziffer 2 ab dem 01.01.2012 verlangt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

zurückgewiesen.

II. Der Senat schlägt den Beteiligten gemäß §§ 113 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss der folgenden Vereinbarung vor:

1. In Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 16.12.2009 - 6 F 541/09 - zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin Ziffer 2 monatlich jeweils im Voraus 157.- €, beginnend am 01.01.2012.