SchlHOLG - Beschluss vom 04.01.2012
10 WF 254/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRB 2012, 271
FamRZ 2012, 1573
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Holstein), vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 92/11

Berechnung des Kindesunterhalts in einem Mangelfall; Berücksichtigung von Beiträgen des Unterhaltsverpflichteten zu einer privaten Unfallversicherung

SchlHOLG, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen 10 WF 254/11

DRsp Nr. 2012/18119

Berechnung des Kindesunterhalts in einem Mangelfall; Berücksichtigung von Beiträgen des Unterhaltsverpflichteten zu einer privaten Unfallversicherung

1. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder zu decken, ist in die Mangelfallberechnung in der Regel nur der Mindestunterhalt der Kinder einzustellen. Der Mehrbedarf eines Kindes ist in der Regel nachrangig zu befriedigen.2. Ist der Mindestunterhalt der minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kinder nicht gewahrt, sind Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung nicht vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg i. H. vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1610;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat allenfalls in dem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, in dem ihm durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg i. H. vom 4. November 2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.