Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg i. H. vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat allenfalls in dem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, in dem ihm durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg i. H. vom 4. November 2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
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