OLG Koblenz - Beschluss vom 01.04.2016
13 UF 44/16
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1873
FuR 2017, 220
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 389/15

Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 13 UF 44/16

DRsp Nr. 2016/17179

Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle

Tenor

Den Antragstellern wird die für ihre Beschwerde beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalts. Die Ehe der Eltern der bei ihrer Mutter lebenden Antragsteller ist seit 2012 rechtskräftig geschieden.

Anfang 2012 hatte der Antragsgegner auf Aufforderung Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilt. Hieraufhin ermittelten die Kindesmutter bzw. das Jugendamt eine Unterhaltspflicht nach der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der sich daraus ergebende Unterhalt (110%) wurde vom Antragsgegner auch gezahlt.

Anfang 2014 forderte die Kindesmutter erneut Auskunft, die aber nicht vollständig erteilt wurde. Das Jugendamt stufte den Antragsgegner weiterhin in der dritten Einkommensgruppe (110%) ein und dieser Unterhalt wurde vom Antragsgegner auch fortlaufend gezahlt (Bl. 9 = 65 d.A.). Wohl in der Folgezeit erhielt die Kindesmutter Kenntnis davon, dass der Antragsgegner neben seiner sich auf 39 Stunden in der Woche belaufenden Haupterwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachgeht. Diese übt er seit November 2012 aus.