Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 127/08 – teilweise wie folgt abgeändert:
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