Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Brühl vom 26.05.2011 – 35 F 248/08 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in der Zeit von Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.02.2010 wie folgt zu zahlen:
von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 jeweils 3.532,29 €,
von Januar 2009 bis einschließlich Juni 2009 jeweils 3.218,97 €,
von Juli 2009 bis Dezember 2009 jeweils 2.661,83 € und
von Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.02.2010 1.660,00 €
und zwar jeweils abzüglich freiwillig monatlich gezahlter 1.450,00 €.
Die Berufung des Beklagten wird unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen der Beklagte 17/20 und die Klägerin 3/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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