OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.10.2009
5 UF 5/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1577 Abs. 1; BGB § 1577 Abs. 3; BGB § 1578 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 655
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 413/05

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei hohem Familieneinkommen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 5 UF 5/08

DRsp Nr. 2010/10349

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei hohem Familieneinkommen

Bei hohem eheprägenden Einkünften des Unterhaltsschuldners ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese teilweise auch für die Vermögensbildung verwendet werden. Daher ist in einem solchen Fall der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln unter Berücksichtigung derjenigen Kosten, die für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards erforderlich sind.

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 07.12.2007 (3 F 413/05) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1) Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 3.423,- EUR monatlich ab 15.04.2008 und in Höhe von 2.840,- EUR monatlich ab Januar 2010 im Voraus zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 30% und der Antragsgegner zu 70%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.