OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.1998
1 UF 155/98
Normen:
BGB § 1578 § 1581 § 1582 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1080
NJW 1999, 2374

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Kindern des Unterhaltsschuldners aus Zweitehe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 1 UF 155/98

DRsp Nr. 1999/9689

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Kindern des Unterhaltsschuldners aus Zweitehe

1. Weitet der unterhaltsberechtigte Ehegatte rund sieben Jahre nach der Scheidung seine Berufstätigkeit von einer Halbtagstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit aus, weil nunmehr der gemeinsame Sohn der Parteien volljährig geworden ist, dann prägt dieses erhöhte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr. Der Mehrverdienst ist somit bei der Unterhaltsberechnung im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.2. Anders als beim Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind auf seiten des Unterhaltspflichtigen, ist die Erweiterung der Berufstätigkeit des bisherigen betreuenden Elternteils nicht derart voraussehbar, dass man von eheprägenden Einkünften sprechen können.