OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2008
II-2 UF 135/06
Normen:
BGB § 1570 (a.F.) ; BGB § 1573 Abs. 2 (n.F.) ; BGB § 1609 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 232
FamRZ 2008, 1254
OLGReport-Düsseldorf 2008, 699
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 216/05

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei konkurrierenden Ansprüchen gleichrangiger Ehegatten nach der Unterhaltsreform

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008 - Aktenzeichen II-2 UF 135/06

DRsp Nr. 2008/12466

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei konkurrierenden Ansprüchen gleichrangiger Ehegatten nach der Unterhaltsreform

»Erzielen der geschiedene und der neue Ehepartner Arbeitseinkommen, ist der Unterhaltsbedarf nach der Unterhaltsreform zum 1. 1. 2008 nicht mehr nach der Differenzmethode, sondern unter Anwendung der Additionsmethode zu ermitteln. Danach ist das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und aller Ehepartner unter Berücksichtigung des Anreizsiebtels zu addieren und durch die Zahl der Beteiligten ohne Berücksichtigung von Kindern zu teilen. Im 2. Schritt wird zur Ermittlung der Bedürftigkeit das jeweilige Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners abgezogen. Im Rahmen einer abschließenden Kontrollberechnung ist sicherzustellen, dass der nacheheliche Unterhalt durch die Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen im Einzelfall nicht erhöht wird.«

Normenkette:

BGB § 1570 (a.F.) ; BGB § 1573 Abs. 2 (n.F.) ; BGB § 1609 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit Februar 1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, K., geb. am 26.08.1985, P., geb. am 14.03.1988, und A.-L., geboren am 06.07.1995. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus seiner zweiten Ehe stammen die Kinder J., geb. am 09.03.1999, und N., geb. am 28.08.2001.