Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst.
In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in Höhe von monatlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien:
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