BGH - Versäumnisurteil vom 23.11.2005
XII ZR 73/03
Normen:
EheG § 58 § 59 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 368
FamRZ 2006, 317
FamRZ 2006, 611
FuR 2006, 129
MDR 2006, 756
NJW 2006, 1201
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 180/02
AG Arnsberg, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 97/00

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der Familienrechtsreform 1977

BGH, Versäumnisurteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen XII ZR 73/03

DRsp Nr. 2006/1024

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der Familienrechtsreform 1977

»Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.«

Normenkette:

EheG § 58 § 59 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst.

In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in Höhe von monatlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien: