OLG Braunschweig - Urteil vom 02.12.2008
2 UF 29/08
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1573 ; BGB § 1578b ; BGB § 1609 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 977
FuR 2009, 213
OLGReport-Braunschweig 2009, 260
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3357/07

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners; Begriff der Ehe von langer Dauer

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 2 UF 29/08

DRsp Nr. 2009/719

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners; Begriff der Ehe von langer Dauer

»1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13-15 jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die ggf. nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sogenannten "Drittelrechnung" zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechung getragen, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5 % gesenkt werden.3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer i.S.d. § 1609 Nr. 2, 1578 b BGB

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts Wolfsburg, AZ. 17 F 3357/07, hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht Wolfsburg am 15.09.2005 abgeschlossene Vergleich - AZ. 17 F 3090/07 wird dahingehend abgeändert, dass