Dem Antragsteller wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.9.2008 insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, als er eine Herabsetzung des im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 9.3.2004 (66 F 3096/03) titulierten Unterhalts auf monatlich 180 EUR begehrt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat monatliche Raten von 30 EUR ab Februar 2009 zu zahlen.
2.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.9.2008, soweit darin der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 3.9.2004 abgelehnt wird, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I ZPO) als unzulässig verworfen.
Zu 1.
Soweit der Antragsteller die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss angreift, ist seine sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat auch teilweise in der Sache Erfolg.
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