OLG Bremen - Beschluss vom 19.12.2008
4 WF 145/08
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1609 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
NJW 2009, 925
FPR 2009, 181
FuR 2009, 280
ZFE 2009, 162
OLGReport-Bremen 2009, 174
FamRZ 2009, 1496
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 2307/08

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Bremen, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 4 WF 145/08

DRsp Nr. 2009/24740

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Zur Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau unter Zugrundelegung der so genannten Drittelmethode.

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.9.2008 insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, als er eine Herabsetzung des im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 9.3.2004 (66 F 3096/03) titulierten Unterhalts auf monatlich 180 EUR begehrt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat monatliche Raten von 30 EUR ab Februar 2009 zu zahlen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.9.2008, soweit darin der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 3.9.2004 abgelehnt wird, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I ZPO) als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1609 Nr. 1, 2;

Gründe

Zu 1.

Soweit der Antragsteller die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss angreift, ist seine sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat auch teilweise in der Sache Erfolg.