OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2012
II-5 UF 238/08
Normen:
BGB § 1573; BGB § 1578b; BGB § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2012, 2
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 258/05

Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Hinblick auf die Wiederverheiratung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Eingehung einer verfestigten Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten; Nachträgliche Befristung des nachehelichen Unterhalts; Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen II-5 UF 238/08

DRsp Nr. 2012/19244

Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Hinblick auf die Wiederverheiratung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Eingehung einer verfestigten Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten; Nachträgliche Befristung des nachehelichen Unterhalts; Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB

Die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S. des § 1579 Nr. 2 BGB setzt nicht zwingend einen gemeinsamen Haushalt und ein gemeinsames Wirtschaften voraus. Vielmehr können bei Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft auch andere Kriterien wie lange Dauer, Exklusivität und gemeinsame Unternehmungen Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (39 F 258/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573; BGB § 1578b; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe

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