Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (39 F 258/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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