OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2005
II-4 UF 180/05
Normen:
BGB § 1570 § 1601 ;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 15.07.2005

Berechnung des nachehelichen Unterhalts in einem Mangelfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen II-4 UF 180/05

DRsp Nr. 2006/18876

Berechnung des nachehelichen Unterhalts in einem Mangelfall

Im Mangelfall ist es im Rahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits im Regelfall ohne Bedeutung, in welcher Höhe der Unterhalt eines Kindes tituliert ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass bei Abweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Eheleute, die im Verbund mit der Scheidung um nachehelichen Unterhalt streiten.

Die Parteien haben am 16.7.1999 geheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder

L. ( * 27.8.1999 ), 6 Jahre,

L. ( * 30.1.2001 ), 4 Jahre, und

L. ( * 5.10.2002 ), 3 Jahre.

Die Parteien leben getrennt, seitdem die Antragsgegnerin in 5/02 zusammen mit den Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen ist.

Die Antragsgegnerin ( 37 Jahre ) ist von Beruf Gesangslehrerin. Sie ist ausweislich des Versicherungsverlaufs während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen ( VA-Heft Bl. 26 R ) und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen des Antragstellers und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( SGB II ) von der Stadt Krefeld.