OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2014
13 UF 96/13
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 70/12

Berechnung des NachscheidungsunterhaltsBerücksichtigung des Wohnvorteils des im Miteigentum des Unterhaltsschuldners stehenden Eigenheims

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 13 UF 96/13

DRsp Nr. 2014/13093

Berechnung des Nachscheidungsunterhalts Berücksichtigung des Wohnvorteils des im Miteigentum des Unterhaltsschuldners stehenden Eigenheims

1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat sich grundsätzlich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Erforderlich ist eine intensive und zielgerichtete Arbeitssuche, die erkennen lässt, dass sich der Arbeitssuchende ernstlich und nachhaltig um die Erlangung einer einträglichen Erwerbstätigkeit bemüht. Diesen Anforderungen ist nicht genügt durch Veröffentlichung eines Stellengesuchs in Zeitungen über einen Zeitraum von lediglich drei Wochen. 2. a) Bei der Ermittlung des Wohnwerts einer eigengenutzten, im Eigentum des Unterhaltsschuldners stehenden Immobilie sind lediglich aus aufgenommenen Darlehen resultierende Zinsbelastungen, grundsätzlich jedoch keine Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen. b) Tilgungsanteile sind lediglich im Rahmen einer angemessenen Altersvorsorge zu berücksichtigen. Insoweit ist in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog. Riester-Rente ein Betrag von bis zu 4% des Gesamt-Bruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene Altersvorsorge anzusehen.