OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2024
2 UF 12/24
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1a;
Fundstellen:
MDR 2025, 112
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 07.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 72/23

Berechnung des Selbstbehalts der Kinder bei der Forderung einer Kostenübernahme für die Betreuung und Pflege der Mutter im Seniorenheim; Festsetzung eines Sockelbetrages

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 2 UF 12/24

DRsp Nr. 2024/14584

Berechnung des Selbstbehalts der Kinder bei der Forderung einer Kostenübernahme für die Betreuung und Pflege der Mutter im Seniorenheim; Festsetzung eines Sockelbetrages

Die sozialhilferechtliche Regelung des § 94 Abs. 1a SGB XII ist nicht geeignet, beim zivilrechtlichen Elternunterhalt systemwidrig auf eine Pauschale abzustellen und individuelle Verhältnisse außer Betracht zu lassen.Es ist geboten, aber auch ausreichend, in 2020 den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes auf monatlich 2.600 € und des Schwiegerkindes auf monatlich 2.080 € festzusetzen. Dieser Sockelbetrag ist - unter Berücksichtigung von 10% Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens - um die Hälfte des den Sockelbetrag übersteigenden Familieneinkommens zu erhöhen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 07.12.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen abgeändert und wie folgt neu gefasst: