OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2014
15 UF 109/12
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1118
FuR 2015, 482
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 493/10

Berechnung des Trennungsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 15 UF 109/12

DRsp Nr. 2014/18136

Berechnung des Trennungsunterhalts

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 27. April 2012 - 45 F 493/10 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von insgesamt 9.778,03 € (darin enthalten: 3.390,23 € Altersvorsorgeunterhalt) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 492,16 € monatlich seit dem 01.04.2009, dem 01.05.2009, dem 01.06.2009, dem 01.07.2009, dem 01.08.2009, dem 01.09.2009 und dem 01.10.2009, aus 1.492,33 € seit dem 01.06.2010, aus jeweils 627,26 € monatlich seit dem 01.07.2010 und dem 01.08.2010, aus 718,95 € seit dem 01.09.2010, aus jeweils 661,99 € monatlich seit dem 01.10.2010 und dem 01.11.2010 sowie aus 1.543,13 € seit dem 01.12.2010 zu zahlen; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe:

I.

Die in erster Instanz unterlegene Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2009 in Anspruch.