1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 27. April 2012 - 45 F 493/10 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von insgesamt 9.778,03 € (darin enthalten: 3.390,23 € Altersvorsorgeunterhalt) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 492,16 € monatlich seit dem 01.04.2009, dem 01.05.2009, dem 01.06.2009, dem 01.07.2009, dem 01.08.2009, dem 01.09.2009 und dem 01.10.2009, aus 1.492,33 € seit dem 01.06.2010, aus jeweils 627,26 € monatlich seit dem 01.07.2010 und dem 01.08.2010, aus 718,95 € seit dem 01.09.2010, aus jeweils 661,99 € monatlich seit dem 01.10.2010 und dem 01.11.2010 sowie aus 1.543,13 € seit dem 01.12.2010 zu zahlen; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
I.
Die in erster Instanz unterlegene Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2009 in Anspruch.
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