OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.12.2005
6 UF 34/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 201/03

Berechnung des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung des Unterhaltsschuldners

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 6 UF 34/05

DRsp Nr. 2010/5258

Berechnung des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung des Unterhaltsschuldners

1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens des Unterhaltsschuldners sind auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. 2. Deren Nichtberücksichtigung ist einem gerichtlichen Geständnis nicht zugänglich, da es sich um eine rechtliche Wertung handelt. 3. Die Einbeziehung von Einkünften aus einer neben vollschichtiger Berufsarbeit geleisteten Nebentätigkeit bei der Bedarfsbemessung bestimmt sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Dabei ist auf der einen Seite besonderen Belastungen und der Erschwernissen auf Seiten des Unterhaltsschuldners abgemessen Rechnung zu tragen, andererseits aber zu berücksichtigen, dass dieser die Nebentätigkeit bereits während des Zusammenlebens ausgeübt hat und die hieraus erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse jedenfalls in gewissem Umfang geprägt haben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach - 2 F 201/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weiter gehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen: