OLG München - Urteil vom 23.01.2013
3 U 947/12
Normen:
BGB § 1353; BGB § 1361; EStG § 22 Nr. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2677/11

Berechnung des Trennungsunterhalts unter Berücksichtigung des begrenzten Realsplittings

OLG München, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 3 U 947/12

DRsp Nr. 2013/2734

Berechnung des Trennungsunterhalts unter Berücksichtigung des begrenzten Realsplittings

Hat ein Ehegatte, wozu er gem. § 1353 BGB verpflichtet war, der Durchführung des begrenzten Realsplittings zugestimmt, so kann er die ihm entstehenden Steuermehrbelastungen ersetzt verlangen. Tatsächlich erbrachte Steuerleistungen sind durch Vorlage entsprechender Steuerbescheide nachzuweisen.

Tenor

1)

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 10.02.2012 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 9.639,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.022,81 € seit 19.02.2008 und aus den übrigen 6.716,86 € seit 10.02.2011 sowie weitere 255,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.639,67 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1353; BGB § 1361; EStG § 22 Nr. 1 lit. a;

Gründe

Tatbestand (abgekürzt nach § 540 Abs 1 Nr. 1 ZPO)

1. 2. 3. 4.