OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2021
3 UF 36/21
Normen:
BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 2 -3 und Nr. 7; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288; BGB § 291; FamFG § 243 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 170/20

Berechnung des TrennungsunterhaltsBerücksichtigung von Jahresprämien beim TrennungsunterhaltAnwendung der Quotenmethode bei der Ermittlung des TrennungsunterhaltsEinbeziehung von Steuererstattungen bei der UnterhaltsberechnungBerücksichtigung einer Höchstberufsaufwandspauschale beim TrennungsunterhaltMieteinkünfte bei Trennungsunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 3 UF 36/21

DRsp Nr. 2022/16289

Berechnung des Trennungsunterhalts Berücksichtigung von Jahresprämien beim Trennungsunterhalt Anwendung der Quotenmethode bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts Einbeziehung von Steuererstattungen bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung einer Höchstberufsaufwandspauschale beim Trennungsunterhalt Mieteinkünfte bei Trennungsunterhalt

Steuererstattungen, die auf Investitionsrücklagen beruhen, sind bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht zu berücksichtigen, da es sich um vorgezogene Abschreibungen handelt. Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen begründen keinen Verwirkungstatbestand bezüglich der Leistung von Unterhalt, soweit die Anzeigen in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sind.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 22.02.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt

II.