Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 16.07.2014 (7 F 800/14) wird mit der Maßgabe, dass auf den rückständigen Unterhalt 5.000,00 € bezahlt worden sind,
zurückgewiesen.
2.Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Beschwerdewert wird auf 3.957,80 € festgesetzt.
I.
1.
Der Antragsgegner begehrt von der Antragstellerin Trennungsunterhalt ab dem Monat September 2012.
Antragstellerin und Antragsgegner hatten am 15.04.1996 geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden noch minderjährigen Kinder X., geboren am 00.00.1998, und Y., geboren am 00.00.1999, hervorgegangen, die seit der Trennung der Eheleute im Juli 2011 bei der Mutter leben.
Am 02.07.2012 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig.
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