OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.12.2014
16 UF 196/14
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 800/14

Berechnung des Trennunungsunterhaltsanspruchs des Barunterhalt für gemeinsame Kinder leistenden EhegattenAbzug des geleisteten Kindesunterhalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 16 UF 196/14

DRsp Nr. 2016/4030

Berechnung des Trennunungsunterhaltsanspruchs des Barunterhalt für gemeinsame Kinder leistenden Ehegatten Abzug des geleisteten Kindesunterhalts

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Barunterhalt leistenden Ehegatten während der Trennungszeit ist der in bar geleistete Kindesunterhalt vorab in Abzug zu bringen (gegen OLG Stuttgart - MDR 2012, 1417; OLG Zweibrücken - FamRZ 2002, 1565; OLG Schleswig - NJW-RR 2004, 151).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 16.07.2014 (7 F 800/14) wird mit der Maßgabe, dass auf den rückständigen Unterhalt 5.000,00 € bezahlt worden sind,

zurückgewiesen.

2.

Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 3.957,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1.

Der Antragsgegner begehrt von der Antragstellerin Trennungsunterhalt ab dem Monat September 2012.

Antragstellerin und Antragsgegner hatten am 15.04.1996 geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden noch minderjährigen Kinder X., geboren am 00.00.1998, und Y., geboren am 00.00.1999, hervorgegangen, die seit der Trennung der Eheleute im Juli 2011 bei der Mutter leben.

Am 02.07.2012 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig.

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