BGH - Urteil vom 13.06.1979
IVb ZR 189/77
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 692, 693
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 103
NJW 1979, 1985

Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der Differenzberechnung

BGH, Urteil vom 13.06.1979 - Aktenzeichen IVb ZR 189/77

DRsp Nr. 1994/5216

Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der Differenzberechnung

Jedenfalls bei einer während und auch noch nach der Ehe gegebenen Berufstätigkeit beider Ehegatten ist die Differenzberechnung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt, daß beide Ehegatten mit ihrem Einkommen zum ehelichen Lebensaufwand beitragen müssen, daß aber jedem Erwerbstätigen von seinem Einkommen mehr als die Hälfte zugebilligt werden muß, um den mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand auszugleichen. Zugleich wird damit erreicht, daß der Anreiz der Ehegatten zur Erwerbstätigkeit gesteigert wird.

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Hinweise:

Dies gilt jedenfalls bei Einkommen durchschnittlicher Größenordnung (BGH, FamRZ 1982, 892, 894).