OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2020
2 UF 152/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 430
FuR 2020, 698
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 120/18

Berechnung des Unterhalts bei den höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrag übersteigendem Einkommen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 2 UF 152/19

DRsp Nr. 2020/11644

Berechnung des Unterhalts bei den höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrag übersteigendem Einkommen

Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - FamRZ 2018, 260 ff. und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Unterhaltspflichtige.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 07.06.2019 verkündete Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen (Az. 6 F 120/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin - verpflichtet, an sie für den Monat April 2018 rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 144,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III.