OLG Dresden - Beschluss vom 29.10.2015
20 UF 851/15
Normen:
BGB § 1601;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 470
MDR 2015, 1368
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 233/13

Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 20 UF 851/15

DRsp Nr. 2015/19485

Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

Bei einem Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit. Denn die gesetzliche Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt, gilt nur für das sog. Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grimma vom 28.05.2015, Az.: 2 F 233/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 166,00 € monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 157,00 € und ab August 2015 i.H.v. 158,00 € monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen.