I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grimma vom 28.05.2015, Az.: 2 F 233/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 166,00 € monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 157,00 € und ab August 2015 i.H.v. 158,00 € monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|