OLG Köln - Urteil vom 25.08.2009
4 UF 24/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 382
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 156/08

Berechnung des Unterhalts eines volljährigen, einen eigenen Haushalt unterhaltenden Kindes

OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 4 UF 24/09

DRsp Nr. 2009/22210

Berechnung des Unterhalts eines volljährigen, einen eigenen Haushalt unterhaltenden Kindes

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 12. Dezember 2008 - 45 F 156/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente, fällig bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend mit September 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von 130,00 € abzüglich freiwillig gezahlter 115,00 € und ab Januar 2009 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 120,00 €, abzüglich freiwillig gezahlter 83,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit sie nach ihrer teilweisen Rücknahme im Verhandlungstermin noch aufrecht erhalten blieb, begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin ab Aufnahme ihres Studiums im September 2008 Ausbildungsunterhalt.

Da sie seit diesem Zeitpunkt einen eigenen Haushalt unterhält, beträgt ihr Bedarf nach den Kölner Unterhaltsleitlinien monatlich 640,00 €.