BGH - Urteil vom 29.01.1992
XII ZR 239/90
Normen:
BGB § 1581, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 26
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Unterhaltsbedarf 2
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Mangelfall 2
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Mangelfallberechnung 1
BGHR BGB § 1609 Abs. 2 Mangelfall 1
BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Prozeßvergleich 2
DRsp I(166)234a-b
FamRZ 1992, 539
MDR 1992, 585
NJW 1992, 1621

Berechnung des Unterhalts im sog. absoluten Mangelfall; Anrechnung des Kindergeldes

BGH, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen XII ZR 239/90

DRsp Nr. 1992/416

Berechnung des Unterhalts im sog. absoluten Mangelfall; Anrechnung des Kindergeldes

a. Im absoluten Mangelfall kann der Unterhalt zweistufig wie folgt errechnet werden: In der ersten Stufe werden die Bedarfsbeträge aller Berechtigten ermittelt, wobei der Mindestbedarf der Ehefrau - der eheangemessene Bedarf - im Verhältnis des gesamten Mindestbedarfs aller Berechtigten zu einem - bei einem Selbstbehalt des Verpflichteten i.S. des § 1581 BGB - zur Verfügung stehenden Betrag anteilig gekürzt wird. In der zweiten Stufe wird der Kindesunterhalt ermittelt, indem zunächst vom Einkommen des Verpflichteten der notwendige Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) und der in der ersten Stufe berechnete Ehegattenunterhalt abgezogen wird. Der Rest wird unter anteiliger Kürzung auf die Kinder verteilt. b. In einem solchen Falle ist das staatliche Kindergeld, das die Mutter für die gemeinsamen Kinder bezieht, in voller Höhe zum prägenden Einkommen (§ 1578 BGB) hinzuzurechnen und daraus der Quotenunterhalt zu bilden.

Normenkette:

BGB § 1581, § 1603 Abs. 2 ;