OLG Oldenburg, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 74/06
AG Lingen, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 133/06
Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltsberechnung eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten; Berücksichtigung des Familienzuschlags in der Beamtenbesoldung
BGH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 177/06
DRsp Nr. 2008/17440
Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltsberechnung eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten; Berücksichtigung des Familienzuschlags in der Beamtenbesoldung
»a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581BGB).c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.