BGH - Urteil vom 30.07.2008
XII ZR 177/06
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1609 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1175
BGHZ 177, 356
DNotZ 2009, 131
FamRB 2008, 326
FamRZ 2008, 1911
FuR 2008, 542
JuS 2009, 280
MDR 2008, 1338
NJ 2009, 27
NJW 2008, 3213
NotBZ 2008, 416
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 74/06
AG Lingen, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 133/06

Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltsberechnung eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten; Berücksichtigung des Familienzuschlags in der Beamtenbesoldung

BGH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 177/06

DRsp Nr. 2008/17440

Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltsberechnung eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten; Berücksichtigung des Familienzuschlags in der Beamtenbesoldung

»a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).