OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.05.2015
II-7 UF 10/15
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 142
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 353/13

Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes bei einem Wechselmodell

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen II-7 UF 10/15

DRsp Nr. 2016/2626

Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes bei einem Wechselmodell

Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich in Fällen des Wechselmodells nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.

Tenor

I.

Der Wert der Beschwerde wird auf 1.156,80 € festgesetzt.Der Wert der Anschlussbeschwerde wird auf 384 € (273 - 241 = 32 € . 12 = 384 €) festgesetzt.

II.

Dem Antragsteller wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. bewilligt.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 01.12.2014 (zum Verfahrenskostenhilfeantrag erster Instanz) wird zurückgewiesen.

III.