OLG Dresden - Beschluss vom 15.07.2009
20 WF 0577/09
Normen:
BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRB 2009, 336
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 0668/08

Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen Kindes

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 20 WF 0577/09

DRsp Nr. 2009/16766

Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen Kindes

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 23.02.2009 - 31 F 668/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1610;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Beklagten Prozesskostenhilfe für einen inzwischen durch Vergleich beendeten Rechtsstreit zum Volljährigenunterhalt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.