Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 23.02.2009 - 31 F 668/08 - wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Beklagten Prozesskostenhilfe für einen inzwischen durch Vergleich beendeten Rechtsstreit zum Volljährigenunterhalt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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