OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.06.2008
8 U 50/06
Normen:
BGB § 249; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 38/01

Berechnung des Unterhaltsschadens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 8 U 50/06

DRsp Nr. 2009/2401

Berechnung des Unterhaltsschadens

Bei der Berechnung des entgangenen Unterhalts hat bei selbständiger Tätigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht eine reine steuerrechtliche Betrachtungsweise zu gelten. Vielmehr sind die Beträge zu ermitteln, die der Unterhaltsverpflichtete für sich und seine Familie aus dem Unternehmen entnahm, um den Lebensunterhalt zu decken. Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden kommt es daher nicht auf den erzielten Netto-Gewinn des Unternehmens an, sondern auf die tatsächlichen Entnahmen für den Privatverbrauch. Dabei ist grundsätzlich ein Durchschnittsbetrag für die letzten - in der Regel drei - Jahre zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 823;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1) sowie die beklagten Ärzte, die früheren Beklagten zu 2) bis 6), auf Unterhaltsschaden in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin und Vater der Kläger zu 2) bis 4) war selbständiger Planungsingenieur für Kälte- und Klimatechnik. Er wurde am 8.10.1998 nach einer Entzündung an den Beinen wegen Kreislaufbeschwerden, Schwindel und Fieber im Hause der Beklagten zu 1) notfallmäßig behandelt. Es kam zu einem Kreislaufstillstand, der zu einem apallischen Syndrom führte. Er verstarb am 26.8.1999 in einem Pflegeheim.