OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2022
6 WF 37/22
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 787/20

Berechnung des Verfahrenswerts für die Folgesache Versorgungsausgleich bei Behandlung mehrerer Anrechte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 6 WF 37/22

DRsp Nr. 2023/1287

Berechnung des Verfahrenswerts für die Folgesache Versorgungsausgleich bei Behandlung mehrerer Anrechte

Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

1. Bei der Berechnung des Verfahrenswerts der Folgesache Versorgungsausgleich sind grundsätzlich sämtliche geprüften Anrechte zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie ausgeglichen worden sind oder nicht. 2. Eine Herabsetzung des Verfahrenswerts aus Billigkeitsgründen gemäß § 50 Abs. 3 Pham GKG kann nicht allein darauf gestützt werden, dass einzelne Anrechte nicht ausgeglichen worden sind, weil die Ehegatten dies vereinbart hatten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 12.450,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Scheidungsverbundverfahren, soweit die Folgesache Versorgungsausgleich betroffen ist.