BayObLG - Beschluss vom 08.10.2003
3Z BR 100/03
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 149
BayObLGZ 2003 Nr. 49
BayObLGZ 2003, 271
FGPrax 2004, 25
FamRZ 2004, 308
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10281/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1438/02

Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung, Mittellosigkeit, Vermögen, Verbindlichkeiten

BayObLG, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 100/03

DRsp Nr. 2003/15370

Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung, Mittellosigkeit, Vermögen, Verbindlichkeiten

»Bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten bleiben selbst dann außer Betracht, wenn sie bereits tituliert sind.«

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen war im Zeitraum vom 20.3.2002 bis Mitte Juli die ehemalige Betreuerin (im Folgenden: Betreuerin) insbesondere für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Wohnungs- und Mietangelegenheiten bestellt.

Der Betroffene war seit 1996 in einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit seiner Schwester an einem Wohngrundstück in W. beteiligt, das er jedenfalls vor Beginn und zeitweise während der Betreuung - neben einer in N. gelegenen Wohnung - auch selbst nutzte. Außerdem gehörte der Erbengemeinschaft ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von geringem Wert. Der Betroffene bezog während der Tätigkeit der Betreuerin zeitweilig Sozialhilfe.