OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2005
3 UF 118/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587b Abs. 5 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 173/04

Berechnung des Versorgungsausgleiches

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 3 UF 118/05

DRsp Nr. 2007/22576

Berechnung des Versorgungsausgleiches

Bei Ermittlung des Versorgungsausgleiches sind statische Anwartschaften in volldynamische umzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587b Abs. 5 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil vom 14.02.2005 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen. Das Urteil ist der E1 am 21.02.2005 zugestellt worden. Am 21.03.2005 per Fax beim Oberlandesgericht eingehend hat sie gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs sofortige Beschwerde eingelegt und u.a. darauf hingewiesen, dass die bei der Versorgungsanstalt der E bestehenden Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden seien.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs.

Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 01.12.1994 bis zum 31.05.2004.

1.)

In dieser Zeit hat der Antragsteller folgende Rentenanwartschaften erworben:

a.)

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der M (Versicherungsnr. ####) gemäß der Auskunft des Versicherungträgers vom 26.11.2004 in Höhe von monatlich 314,30 EUR

b.)