Die am .... ... 1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Ziffer I. des insoweit nicht angegriffenen Endurteils des Familiengerichts auf den am 16. November 2000 zugestellten Antrag des Antragstellers geschieden worden.
In der gesetzlichen Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) vom 1. Mai 1981 bis zum 31. Oktober 2000 hat der Antragsteller bei der Bayerischen Ärzteversorgung eine volldynamische Versorgung von monatlich 1900,87 DM und - in der Ehezeit vor dem 1. Januar 1985 - eine teildynamische Versorgungsanwartschaft von 4883,76 DM (Jahresrente) erworben. Daneben verfügt er über eine ehezeitbezogene Zusatzversorgung bei der weiter Beteiligten zu 3) in Höhe von 274,02 DM.
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