OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.07.2005
5 UF 75/05
Normen:
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 315 Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 1587a § 1587b Abs. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 497
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz) - 7 b F 215/00 - 06.04.2005,

Berechnung des Versorgungsausgleichs - Funktion der Unterschrift unter einem Urteil und Zugehörigkeit von Anfügungen nach der Unterschrift

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 5 UF 75/05

DRsp Nr. 2006/21427

Berechnung des Versorgungsausgleichs - Funktion der Unterschrift unter einem Urteil und Zugehörigkeit von Anfügungen nach der Unterschrift

»Die Unterschrift unter dem Urteil selbst hat nicht nur Betätigungsfunktion, sie schließt das Urteil auch ab, so dass Anfügungen von ihr nicht als Bestandteil der Entscheidung gedeckt werden. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall eine ausreichend sichere Verbindung des Urteils mit der Anlage nicht gegeben ist.«

Normenkette:

ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 315 Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 1587a § 1587b Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die am .... ... 1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Ziffer I. des insoweit nicht angegriffenen Endurteils des Familiengerichts auf den am 16. November 2000 zugestellten Antrag des Antragstellers geschieden worden.

In der gesetzlichen Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) vom 1. Mai 1981 bis zum 31. Oktober 2000 hat der Antragsteller bei der Bayerischen Ärzteversorgung eine volldynamische Versorgung von monatlich 1900,87 DM und - in der Ehezeit vor dem 1. Januar 1985 - eine teildynamische Versorgungsanwartschaft von 4883,76 DM (Jahresrente) erworben. Daneben verfügt er über eine ehezeitbezogene Zusatzversorgung bei der weiter Beteiligten zu 3) in Höhe von 274,02 DM.