OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.02.2014
9 UF 69/13
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2015, 71
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 64/12

Berechnung des Versorgungsausgleichs bei teilweisem Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 9 UF 69/13

DRsp Nr. 2014/14070

Berechnung des Versorgungsausgleichs bei teilweisem Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

1. Das Ende der Ehezeit als der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitraum ist gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG gesetzlich festgelegt und einer Disposition der Beteiligten entzogen. 2. Haben die beteiligten Eheleute vereinbart, dass die ab einem bestimmten Zeitpunkt beiderseits erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgeglichen werden sollen und dem Ehemann erworbene Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung verbleiben sollen, so ist dies dadurch zu verwirklichen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte um diejenigen bereinigt werden, die die Ehegatten in der Zeitspanne erlangt haben. Dazu sind zunächst die auszugleichenden Anrechte unter Anwendung der zum Ehezeitende maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist sodann der Anteil abzuziehen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den der Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll. In der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist gleichwohl auszusprechen, dass die Übertragung der auszugleichenden Anrechte zum Ende der Ehezeit als dem maßgeblichen Stichtag erfolgt.