BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BeamtVG § 14 Abs. 1, 6 § 69e (i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 - BGBl I S. 3926 ff.) ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung
BGH, Beschluß vom 15.12.2003 - Aktenzeichen XII ZB 235/03
DRsp Nr. 2004/514
Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung
a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 eBeamtVG ein, so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Normenkette:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BeamtVG § 14 Abs. 1, 6 § 69e (i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 - BGBl I S. 3926 ff.) ;
Gründe:
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